Kosten

Vor Mandatserteilung informiere ich Sie gern über die Höhe der zu erwartenden Kosten und im Fall einer streitigen Auseinandersetzung über das Kostenrisiko.

1.   Die gesetzlichen Vorschriften

Bei Anwaltskosten sprechen wir in der Regel von den Anwaltsgebühren und Auslagen. Diese sind gesetzlich geregelt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt, welche Gebühren in welcher Höhe anfallen.

Dabei orientiert sich die Höhe der Gebühren meist an dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (Gegenstandswert) hat, oder aber auch nach einem Betragsrahmen (z.B. im Strafrecht). Die Vergütungshöhe bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, können sie aus der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz errechnet werden. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung alle Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalt kann bei der Bemessung herangezogen werden.

Die Bundesrechtsanwaltskammer gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die einzelnen Gebühren (www.brak.de).

Sofern eine Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren nicht gewünscht ist, kann der Anwalt auch im Rahmen einer außergerichtlichen Vertretung eine Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten treffen.

Je nach Art der Tätigkeit des Anwalts fallen unterschiedliche Gebühren an. Zu unterscheiden ist, ob der Anwalt lediglich beratend tätig wird oder den Mandanten außergerichtlich oder gerichtlich vertritt.

2.   Beratung

Wird der Anwalt lediglich mit einer Beratung oder der Erstattung von Rechtsgutachten beauftragt, hat er nach § 34 RVG grundsätzlich auf eine Vergütungsvereinbarung bzw. Gebührenvereinbarung hinzuwirken. Das bedeutet, der Anwalt kann mit seinem Mandanten eine pauschale Vergütung oder eine Zeitvergütung für seine Beratungstätigkeit frei vereinbaren. Es sind keine konkreten Gebühren mehr vorgeschrieben.

3.   außergerichtliche Vertretung

Ist eine außergerichtliche Vertretung vereinbart, fällt in der Regel eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Vergütungsverzeichnis (VV) RVG an. Hier sieht das RVG einen Gebührenrahmen von einer 0,5 Gebühr bis hin zu einer 2,5 Gebühr vor. Die Mittelgebühr beträgt 1,3 und wird in den meisten Fällen in Ansatz gebracht. Konnte der Anwalt in der Sache eine außergerichtliche Einigung herbeiführen, so fällt außerdem eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG an.

4.   gerichtliche Vertretung

Für die erste Instanz können folgende Gebühren anfallen:

  • eine 1,3 Verfahrensgebühr
  • eine 1,2 Terminsgebühr
  • eine 1,0 Einigungsgebühr

Neben den oben genannten Gebühren ist nach den gesetzlichen Vorschriften die Auslagenpauschale von maximal € 20,00 zu berechnen. Die Summe aus Gebühren und Auslagenpauschale ist, um die gesetzliche Mehrwertsteuer zu erhöhen.

Zu den Besonderheiten des Arbeitsrechts gehört es, dass jede Partei Ihre Kosten selbst zu tragen hat.

5.   Beratungshilfe      Beratungshilfeformulare

Wenn Sie kein Geld für die Beratung beim Rechtsanwalt haben, müssen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht unter Angabe des Sachverhaltes und zum Nachweis Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage Ihrer Einkommensnachweise (z.B. ALG II - Bescheid), Ausgabennachweise (z.B. Mietvertrag) und Kontoauszüge der letzten zwei bis drei Monate einen Berechtigungsschein aushändigen lassen.

Dies setzt voraus, dass es sich um eine Sache aus dem Sozialrecht, Verwaltungsrecht oder Zivilrechts handelt, Sie über ein geringes Einkommen verfügen und die Rechtswahrnehmung nicht mutwillig ist.

Zu den Besonderheiten des Arbeitsrechts gehört es, dass jede Partei Ihre Kosten selbst zu tragen hat.

Sie haben dann lediglich eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,00 Euro zu tragen.

6.   Prozesskostenhilfe      PKH-Formulare

Wenn Sie kein Geld haben, sich gerichtlich von einem Anwalt vertreten zu lassen, so ist ein Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Prozesskostenhilfe kann nach § 114 S. 1 ZPO jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden. Neben natürlichen Personen, können auch juristischen Personen (vgl. § 116 ZPO) Prozesskostenhilfe erhalten, allerdings unter wesentlich engeren Voraussetzungen. Die Prozesskostenhilfe muss beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, es muss sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Person in gleicher Weise führen würde.

Wird die Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren des eigenen Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dann durch die Staatskasse getragen, wenn der Antragsteller den Prozess verliert. Wird der Prozess gewonnen, muss, außer bei arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz, der Gegner die Anwalts- und Prozesskosten tragen. Wird der Prozess verloren, müssen Sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten, wie dies auch bei nicht bedürftigen Personen der Fall ist, § 123 ZPO. Eine Ausnahme bilden die arbeitsgerichtlichen Prozesse erster Instanz.

In Strafverfahren wird dem Beschuldigten bzw. Angeklagten keine Prozesskostenhilfe gewährt. Hier greift in den Fällen notwendiger Verteidigung die Pflichtverteidigung. Dagegen kann Opfern von Straftaten, die zur Nebenklage berechtigt sind, hierfür Prozesskostenhilfe gewährt werden.

7.   Gerichtskosten

Gerichtskosten erhebt der Staat in Deutschland für die Tätigkeit seiner Gerichte in den meisten Gerichtsverfahren. Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtskosten werden auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG), der Kostenordnung (KostO) und diverser Nebengesetze erhoben.

In vielen Verfahrensarten wird das Tätigwerden des Gerichts von der Leistung eines Vorschusses abhängig gemacht. Um direkt mit der Antragsschrift selbst die Einzahlung von Gerichtskosten zu belegen, kann man Gerichtskostenmarken oder Gerichtskostenfreistempler verwenden.

8.   Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherungen übernehmen bei Vorliegen eines Versicherungsfalles alle Kosten des gesamten Rechtsstreites.

Ich übernehme gern für Sie die notwendige Korrespondenz, insbesondere die Einholung der Deckungszusage.

8.   Prozesskostenrechner

Meine Kosten bleiben für Sie transparent.

Ein Prozesskostenrechner hilft Ihnen bei der Berechnung zu erwartender Kosten:

www.foris.de   oder   www.prozesskostenrechner.de

Rechtsanwältin Katja Hoger
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