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Immobilienrecht

  einschließlich privates Baurecht

Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten. Der Schwerpunkt liegt bei den Beziehungen zwischen demjenigen, der ein Bauwerk in Auftrag gibt (Bauherr) und den Beteiligten, welche das Bauwerk planen und ausführen (wie z. B. Architekten, Ingenieure, Bauunternehmen und Handwerker) (Bauvertragsrecht). Zum privaten Baurecht gehört aber auch das private Nachbarrecht.
Im Gegensatz zum öffentlichen Baurecht geben die gesetzlichen Regelungen nur den Rahmen vor und es steht den Beteiligten im Rahmen der Privatautonomie frei, durch vertragliche Einigung abweichende Regelungen zu treffen.
In Deutschland ist das private Baurecht nicht in einer einzelnen Kodifikation geregelt. Grundlage des privaten Baurechts ist das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) sowie die nachbarschützenden Normen des Privatrechts (§§ 903 ff., 936 und 1004 BGB; sowie ggf. auch die Nachbarrechtsgesetze der Länder).
Zwar ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) eigentlich für den Bereich des Bauwesens der öffentlichen Hand gedacht, sie wird aber in den Teilen B (VOB/B) und C ebenfalls häufig in privatrechtlichen Verträgen einbezogen. Ihre Regelungen haben den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Auch der Architektenvertrag ist meist Werkvertrag. Die Entgeltordnung der Architekten und Ingenieure ist die HOAI.

Rechtsanwältin Katja Hoger
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