Ein Anwalt,
der beim Durchlesen und Korrigieren einer Berufungsbegründung kurz vor Ablauf der Begründungsfrist in seinem Büro
am Schreibtisch einschläft und erst nach Fristablauf wieder erwacht, kann sich nicht auf einen unabwendbaren Zufall berufen.
(Beschluss des BGH vom 05.03.1970, Az. VII ZB 2/70)